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Onlinehandel

Missbrauch mit Preisvorgaben? Kartellamt mahnt Amazon ab

Amazon ermöglicht es anderen Online-Händlern, auf dem Amazon-Marktplatz Produkte zu verkaufen. Aber geht dabei alles mit rechten Dingen zu? Das Bundeskartellamt hat seine Zweifel.

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Pakete von Amazon laufen über ein Sortierband - ein Teil der auf amazon.de bestellten Pakete kommen direkt von Amazon, andere von Marktplatz-Firmen.

Foto: Wolf von Dewitz/dpa

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Lesedauer: 2 Min.

Das Bundeskartellamt hält Preisobergrenzen für Händler auf Amazon für „wettbewerblich bedenklich“. Das teilte die Behörde am Montag auf Grundlage ihrer vorläufigen rechtlichen Einschätzung zur Einflussnahme auf die Preise der Marktplatzhändler auf dem Amazon Marketplace mit.

Preisgestaltung rechtswidrig

In einem Missbrauchsverfahren hat das Bundeskartellamt den Handelsriesen Amazon abgemahnt. Die Wettbewerbshüter befürchten, dass die US-Firma rechtswidrig in die Preisgestaltung anderer Unternehmen auf der Handelsplattform Amazon-Marktplatz eingreift.
Händler, die ihre Angebote auf der Amazon-Handelsplattform anbieten, sollen demnach bestimmte von Amazon vorgegebene Preisgrenzen nicht überschreiten.
Darin könnte nach vorläufiger Auffassung des Bundeskartellamtes ein Missbrauch nach den besonderen Vorschriften für große Digitalunternehmen sowie ein Verstoß gegen allgemeine Missbrauchsvorschriften liegen.
Außerdem argwöhnt das Kartellamt, dass Amazon seine starke Stellung so ausnutzen könnte, dass andere externe Onlinehändler vor Preissenkungen zurückschrecken. Dies täten besagte Onlinehändler in der Annahme, dass Amazon ohnehin schnell nachzöge und sie gar keinen Preisvorteil hätten.
Nach vorläufiger Einschätzung des Kartellamts wäre auch diese Amazon-Geschäftspraxis rechtswidrig.

Amazon weist die Vorwürfe zurück

„Der Wettbewerb im Onlinehandel in Deutschland wird zu einem großen Anteil durch Amazons Regeln für die Handelsplattform bestimmt“, sagte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes.
„Da Amazon auf ihrer Plattform in den direkten Wettbewerb zu den übrigen Marktplatzhändlern tritt, ist eine Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Wettbewerber auch in Form von Preisobergrenzen grundsätzlich wettbewerblich bedenklich.“
Dies gelte insbesondere dann, wenn die betroffenen Händler ihre eigenen Kosten nicht mehr decken könnten und die Handelsplattform in kartellrechtswidriger Weise zur Behinderung des restlichen Onlinehandels eingesetzt werde.
Amazon weist die Vorwürfe zurück. Man unterstütze mehr als 47.500 deutsche Verkaufspartner „durch klare und faire Richtlinien“, sagt eine Firmensprecherin. (dpa/dts/red)

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